Ihre Rechte nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
1.
Auftragsbestätigung
Ihnen wurde seitens des Telekommunikationsanbieters mitgeteilt, dass Ihr Anschluss (z.B. Glasfaser, Internet, Telefon oder Mobilfunk) zu einem bestimmten Datum freigeschaltet wird.
2.
Schalttermin
Der genannte Schalttermin ist vorbei und eine Schaltung hat nicht funktioniert.
3.
Kein Anschluss
Im Zweifel stehen Sie nun ohne Telefon und Internet da.
Ihr alter Anbieter ist gekündigt und beim neuen Anbieter hat die Schaltung nicht funktioniert.
4.
Störung gemeldet
Sie haben dem neuen Anbieter das Problem gemeldet.
Dies sollten Sie am besten schriftlich oder auf deren Homepage gemacht haben. Ein Nachweis über die Meldung wäre gut.
5.
keine Abhilfe
Der Anbieter hat nicht auf Ihre Meldung reagiert.
6.
Hilfe in Anspruch nehmen
Es wäre ratsam, wenn Sie nun Hilfe in Anspruch nehmen. Ich bin Ihnen bei der Kommunikation mit dem Anbieter behilflich.
Ohne Internet und Telefon geht heute fast nichts mehr. Eine einfache E-Mail hier, eine Auftragsbestätigung dort. Ein Internetanschluss ist kein Luxusgut mehr, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil unseres täglichen Lebens. Eine stabile und zuverlässige Internetverbindung ist für die vielen digitalen Geräte zu Hause, aber noch mehr für Arbeit, Studium, soziales Leben oder andere wichtige Dienste unerlässlich. Daher ist es wichtig, dass der Wechsel vom alten zum neuen Anbieter reibungslos funktioniert und somit ein nahtloser Übergang vom alten zum neuen Anbieter gewährleistet ist.
Auch der Gesetzgeber sieht eine zuverlässige Internetverbindung nicht als Luxus an und hat Ihnen als Verbraucher deshalb Rechte eingeräumt. Der Gesetzgeber hat eine Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) getroffen und dort explizit zur Problematik eines nicht funktionierenden Anbieterwechsels Stellung genommen, § 59 TKG (Störung, § 58 TKG). Danach darf der Dienst beim Anbieterwechsel nicht länger als einen Werktag unterbrochen sein. Im Falle einer Störung muss diese nach zwei Kalendertagen durch den Telekommunikationsanbieter beseitigt werden. Geschieht dies nicht, können Sie als Verbraucher gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Anbieter geltend machen.
Wie oben grafisch dargestellt, ist eine lückenlose Dokumentation des Lieferantenwechsels bzw. der Störung besonders wichtig. Halten Sie z.B. genau fest, wann die Störung begonnen hat, wie lange sie gedauert hat und welche Auswirkungen sie hatte. Gleiches gilt, wenn Ihnen ein Umschalttermin zugesichert wurde und dieser nicht eingehalten wurde. Melden Sie das Problem sofort dem Anbieter. Als Verbraucher müssen und können Sie nicht wissen, was den Fehler ausgelöst hat und wer letztlich schuld ist. Wichtig ist aber, dass der Fehler nicht bei Ihnen liegt. Sie sollten daher zunächst Fehlerquellen in Ihrem Verantwortungsbereich ausschließen (Router, Zugangsdaten, Lan-Kabel …). Wenn Sie weitgehend sicher sind, dass der Fehler nicht bei Ihnen liegt, reicht es in der Regel aus, dem Provider das Problem genau zu schildern. Schließlich sind Sie kein Techniker und können nicht wissen, welche internen Abläufe betroffen sind. Bitten Sie den Anbieter in Ihrem Schreiben, das Problem so schnell wie möglich zu beheben. Wichtig ist, dass Sie möglichst einen Beleg für die Schilderung haben. Lassen Sie sich gegebenenfalls den Eingang des Schreibens schriftlich bestätigen.
In der Regel haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Ihre Internet- oder Telefonverbindung über einen längeren Zeitraum oder wiederholt gestört ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Verbindung für mehrere Stunden oder Tage komplett ausfällt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Dauer und dem Ausmaß der Störung ab. In vielen Fällen kann ein pauschalierter Schadensersatz gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden.
Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bin ich Ihnen gerne behilflich.